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AGB „Erfinderplattform“

1. Präambel

MS ist ein führender Anbieter von Markenware im Rahmen von DRTV in DACH und CEE. MS verfügt über ein weltweites Vertriebsnetz und ist in ständiger Vertragsbeziehung zu Produzenten, die für MS die Markenware produzieren. Im Zusammenhang mit dieser Innovationsplattform will MS, innovativen und progressiven Erfindern und Designern die Gelegenheit verschaffen, am reichhaltigen Erfahrungsschatz und an den regen und vielfältigen Geschäftsbeziehungen von MS zu partizipieren und ihnen zu helfen, ihren Weg von der Idee bis zur wirtschaftlichen Verwertung zu beschreiten.

2. Geltungsbereich

Trotz der Tatsache, dass das Format nur in DACH präsentiert wird, ist jedermann, der seine innovative Idee/Erfindung umsetzen und sich der kritischen Fachjury von MS stellen möchte, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft dazu eingeladen, seine Idee/Erfindung MS vorzulegen und gemeinsam mit MS eine wirtschaftliche Kooperation einzugehen. Die Teilnahme an der Innovationsplattform ist Mitarbeitern der MediaShop-Group nicht gestattet. Ob die Idee/Erfindung im Rahmen eines Unternehmens oder im Zuge der Eigenschaft einer natürlichen Person eingebracht wird, spielt dabei keine Rolle. Die Aktion läuft ab jetzt, wobei die Ideengeber ihre Innovation jederzeit einbringen können. Die besten Ideen/Erfindungen sollen regelmäßig unter der Voraussetzung des Abschlusses des Verwertungsvertrages und der Zustimmung öffentlich vorgestellt und die Geschichte des Ideengebers/Erfinders präsentiert werden.

3. Verfahren zur Einreichung der Idee/Erfindung

MS wird den Erhalt der Idee/Erfindung, dokumentiert durch Prototypen, technische und ästhetische Zeichnungen und Modelle, sowie einer Beschreibung der Idee bzw Erfindung, umgehend, innerhalb von 24 Stunden nach Eingang, per Email bestätigen. In Weiterer Folge hat MS ein Zeitfenster von bis zu 6 Wochen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Idee/Erfindung zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich innerhalb dieses Zeitfensters herausstellen, dass die zugesandten Unterlagen und Sachen nicht ausreichend offenbart sind, um die Idee/Erfindung auf ihre Verwertbarkeit hin zu untersuchen, wird dem Ideengeber/Erfinder die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der 6 wöchigen Frist die zur Verfügung gestellten Dokumente, Modelle und Prototypen zu ergänzen und Erläuterungen nachzureichen. Das Zeitfenster verlängert sich um 14 Tage.

(1) Im Falle der Übernahme einer Idee/Erfindung teilt MS dem Meldenden mit, dass man möglicherweise die Idee/Erfindung wirtschaftlich verwerten kann und bietet MS dem Meldenden Vertragsverhandlungen über eine wirtschaftliche Verwertung an.

(2) Im Falle der Ablehnung der Idee/Erfindung hat MS dies innerhalb des Zeitfensters schriftlich mitzuteilen. Die hierzu erlangten Unterlagen und Daten hat MS grundsätzlich unverzüglich zu löschen.

4. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller - wie auch immer - während der Laufzeit der Evaluierung und möglicher anschließender Besprechung der wirtschaftlichen Verwertung ausgetauschten und auszutauschenden Informationen streng vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Know-How oder sonstige Informationen, von denen eine Partei nachweist, dass sie bereits im Zeitpunkt der vollständigen Meldung ohne ihr Zutun offenkundig waren oder von Dritten bekannt gemacht wurden. Sie erstreckt sich auch nicht auf Know-How oder sonstige Informationen, über die eine Partei bereits nachweislich vor der Offenbarung durch die andere Partei verfügt hat.

Die Parteien verpflichten sich, die andere Partei im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Pflicht, Informationen offenzulegen, zu informieren. Die Partei, die verpflichtet ist, die Information offenzulegen, wird die Information nur im gesetzlich zwingenden Ausmaß offenlegen.

Die Parteien werden diese Geheimhaltungsverpflichtung auch ihren sämtlichen Betriebsangehörigen sowie außenstehenden Dritten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit verwertbare Kenntnisse von der Innovation erlangen können. Diese Geheimhaltungsverpflichtung für die Mitarbeiter ist diesen in rechtlich zulässigem Umfang auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages aufzuerlegen.

Die Pflicht der Parteien zur Geheimhaltung endet spätestens 12 Monate nach Ablehnung gemäß § 3.Absatz 2 Ziffer 2 oder nach Scheitern von Kooperationsverhandlungen (§ 3. Absatz 2 Ziffer 1).

5. Dauer der Kooperation

Diese AGB gelten für die Dauer der Einreichung der Idee/Erfindung bis zu spätestens dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Idee/Erfindung und der Präsentation der Geschichte des Ideengebers/Erfinders. Sollte es nach Meldung der Idee/Erfindung zu einer Vereinbarung über die wirtschaftliche Verwertung der Idee/Erfindung kommen, gilt diese neue Vereinbarung.

6. Schlussbestimmungen

Sollte(n) (eine) Bestimmung(en) dieser AGB unwirksam, nichtig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB’s hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am Nächsten kommt und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am besten der (den) unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke für die Auslegung der AGB.

Diese AGB unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

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